365.511
CH-BL
§ 3 Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten
§ 3 Weisung über die Staatsbeiträge an die Fortbildungskurse für Lehrer an den basellandschaftlichen Volksschulen und Kindergärten
1. Das Inspektorat hat die Kompetenz, im Rahmen der geltenden Vorschriften über die Höhe des Beitrages und über die Notwendigkeit bzw. Wünschbarkeit des Kursbesuches zu entscheiden. In der Regel entspricht der Beitrag dem Kursgeld. Je nach dem zur Verfügung stehenden Kredit wird eine Spesenpauschale entrichtet.