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365.31 CH-BL

§ 8 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Sitzungen und Ausstand

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§ 8 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Sitzungen und Ausstand

1. Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.

2. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.

3. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.

4. Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.

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