365.31
CH-BL
§ 8 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Sitzungen und Ausstand
Aufgaben der Organe
§ 8 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Sitzungen und Ausstand
1. Die Wehrli-Kommission versammelt sich ordentlicherweise jährlich einmal zur Genehmigung der Jahresberichte.
2. Ausserordentliche Sitzungen finden statt, wenn es die Präsidentin bzw. der Präsident für nötig erachtet oder auf Verlangen von wenigstens 3 Mitgliedern.
3. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg sind zulässig.
4. Mitglieder, die an einem Geschäft persönlich beteiligt oder mit einem Beteiligten verwandt sind, haben in den Ausstand zu treten.