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365.31 CH-BL

§ 7 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Wehrli-Kommission

Aufgaben der Organe
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§ 7 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Wehrli-Kommission

1. Die Wehrli-Kommission ist das oberste Organ der Stiftung; sie führt die Aufsicht über die Verwaltung.

2. Sie wählt für eine 4-jährige Amtsdauer, welche mit der Amtsdauer der Sozialhilfebehörden zusammenfällt

1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten,

2. die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten,

3. die Verwalterin bzw. den Verwalter,

4. 2 Mitglieder der Prüfungskommission,

5. allfällige weitere Kommissionen.

3. Sie genehmigt die Berichte über die Geschäftsführung des abgelaufenen Jahres und die Jahresrechnung. Jahresbericht und Jahresrechnung sind nach erfolgter Genehmigung an die Justizdirektion und an die Sozialhilfebehörden der birseckschen Gemeinden weiterzuleiten.

4. Sie bewilligt die Beiträge und Stipendien, kann aber den Vorstand ermächtigen, bis zu einer bestimmten Höhe weitere Beiträge und Stipendien zuzusprechen.

5. Sie legt die Entschädigungen fest und kann für die Verwalterin bzw. den Verwalter ein Pflichtenheft erlassen.

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