365.31
CH-BL
§ 4 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Wehrli-Kommission
Zusammensetzung der Organe
§ 4 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Wehrli-Kommission
1. Die Wehrli-Kommission besteht aus den Sozialhilfepräsidentinnen und Sozialhilfepräsidenten der 9 birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Arlesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil, sofern sie Bürgerin bzw. Bürger einer dieser Gemeinden und katholischer Konfession sind.
2. In den Gemeinden, deren Sozialhilfepräsidentin bzw. Sozialhilfepräsident über kein Birsecker Bürgerrecht verfügt, bestimmt die betreffende Sozialhilfebehörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürgerin bzw. Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.
3. Sollte in einer Sozialhilfebehörde keine Bürgerin bzw. kein Bürger katholischer Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.