Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.31 CH-BL

§ 4 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Wehrli-Kommission

Zusammensetzung der Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Wehrli-Kommission

1. Die Wehrli-Kommission besteht aus den Sozialhilfepräsidentinnen und Sozialhilfepräsidenten der 9 birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Arlesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil, sofern sie Bürgerin bzw. Bürger einer dieser Gemeinden und katholischer Konfession sind.

2. In den Gemeinden, deren Sozialhilfepräsidentin bzw. Sozialhilfepräsident über kein Birsecker Bürgerrecht verfügt, bestimmt die betreffende Sozialhilfebehörde ein anderes Mitglied, das Birsecker Bürgerin bzw. Bürger und katholischer Konfession ist, als Mitglied der Wehrli-Kommission.

3. Sollte in einer Sozialhilfebehörde keine Bürgerin bzw. kein Bürger katholischer Konfession sein, kann ein anderes Mitglied gewählt werden.

← § 3 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks Zweck § 5 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →