Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.31 CH-BL

§ 2 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Sitz

Zweck und Sitz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Sitz

1. Die Stiftung hat ihren Sitz am Wohnort der jeweiligen Präsidentin bzw. des jeweiligen Präsidenten.

← § 1 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks Zweck § 3 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →