365.31
CH-BL
§ 17 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Änderung des Reglementes
Schlussbestimmungen
§ 17 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Änderung des Reglementes
1. Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis abzuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.