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365.31 CH-BL

§ 17 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Änderung des Reglementes

Schlussbestimmungen
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§ 17 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Änderung des Reglementes

1. Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, das Reglement nach Bedürfnis abzuändern. Alle Änderungen erfordern die Genehmigung durch den Regierungsrat und eine anschliessende Publikation im Amtsblatt.

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