365.31
CH-BL
§ 16 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Inkrafttreten des Reglementes
Schlussbestimmungen
§ 16 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Inkrafttreten des Reglementes
1. Dieses Reglement, durch welches dasjenige vom 24. Februar 1978 sowie alle ihm widersprechenden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.