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365.31 CH-BL

§ 16 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Inkrafttreten des Reglementes

Schlussbestimmungen
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§ 16 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Inkrafttreten des Reglementes

1. Dieses Reglement, durch welches dasjenige vom 24. Februar 1978 sowie alle ihm widersprechenden Beschlüsse aufgehoben werden, tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

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