365.31
CH-BL
§ 15 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Entschädigungen
Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
§ 15 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Entschädigungen
1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Verwalterin bzw. der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.
2. Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruchnahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prüfungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.