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365.31 CH-BL

§ 15 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Entschädigungen

Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
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§ 15 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Entschädigungen

1. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die Verwalterin bzw. der Verwalter erhalten eine jährliche Entschädigung, welche von der Wehrli-Kommission festgelegt wird.

2. Der Wehrli-Kommission steht das Recht zu, bei ausserordentlicher Inanspruchnahme den Mitgliedern der Wehrli-Kommission, des Vorstandes und der Prüfungskommission weitere Entschädigungen auszurichten.

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