365.31
CH-BL
§ 13 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens
Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
§ 13 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Verwendung der Erträgnisse und des Stiftungsvermögens
1. Der Kapitalertrag sowie die der Stiftung zugewendeten nicht zweckgebundenen Beiträge sind im Sinne des Stifters wie folgt zu verwenden
a. als Beiträge an minderbemittelte Jugendliche für die berufliche Ausbildung,
b. als Stipendien an die in § 1 des kantonalen Stipendiengesetzes aufgeführten Personen,
c. als Unterstützungsbeiträge an Waisen und Halbwaisen,
d. für Verwaltung und Entschädigungen.
2. Für die Verwirklichung des Sitftungszwecks kann neben den Erträgnissen und den nicht zweckgebundenen Beiträgen auch das Stiftungsvermögen verwendet werden.
3. Alle Destinatäre müssen in einer der 9 birseckschen Gemeinden Wohnsitz haben.