365.31
CH-BL
§ 12 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks - Vermögensanlage
Vermögensanlage und Verwendung der Erträgnisse
§ 12 Reglement für die Verwaltung der Wehrli-Stiftung des Birsecks · Vermögensanlage
1. Sämtliche disponiblen Gelder der Stiftung sind sofort zinstragend anzulegen. Die Anlage erfolgt
1. in Hypotheken,
2. in sicheren Wertpapieren,
3. in Sachwerten (Kauf von Grundstücken).
2. Als Höchstbelehnungsgrenze für Hypothekardarlehen gilt der von den Banken für Hypotheken im 1. Rang festgelegte Prozentsatz der Schatzung.
3. Die Wertschriften und Hypothekartitel sind einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.
4. Der Kauf von Grundstücken, deren Erträgnisse kleiner sind als die für erste Hypotheken üblichen Zinsen, ist nur soweit gestattet, als die Erträgnisse zur Erfüllung des Stiftungszweckes nicht benötigt werden.