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365.21 CH-BL

§ 6 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Aufhebung bisherigen Rechts

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§ 6 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Reglement vom 24. November 1894 für die Verwaltung der Handschin-Stiftung und das Reglement vom 5. Juli 1942 über die Bewilligung von Stipendien und Beiträgen aus der Handschin-Stiftung werden aufgehoben.

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