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365.21 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Revisionsstelle

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§ 5 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Revisionsstelle

1. Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.

2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlagen und erstattet der Kommission zuhanden des Regierungsrats Bericht.

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