365.21
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Revisionsstelle
§ 5 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Revisionsstelle
1. Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle.
2. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlagen und erstattet der Kommission zuhanden des Regierungsrats Bericht.