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365.21 CH-BL

§ 4 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Vermögensanlage und Rechnungslegung

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§ 4 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Vermögensanlage und Rechnungslegung

1. Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet die Verwaltungskommission.

2. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinngemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht.

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