365.21
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Vermögensanlage und Rechnungslegung
§ 4 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Vermögensanlage und Rechnungslegung
1. Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet die Verwaltungskommission.
2. Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinngemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht.