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365.21 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Gesuche

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§ 3 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Gesuche

1. Gesuche um Stipendien sind der Kommission der Handschin-Stiftung einzureichen.

2. Die Kommission kann jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Ausbildungsgang oder einmalige Beiträge an besondere Projekte bewilligen.

3. Die Kommission entscheidet endgültig über die Bewilligungen von Stipendien und Beiträgen. Sie kann zur Behandlung von Gesuchen Expertinnen und Experten beiziehen.

4. Bei der Festsetzung von Stipendien oder Förderungsbeiträgen berücksichtigt die Kommission neben Begabung und Einsatz der Bewerberinnen und Bewerber auch die finanzielle Gesamtsituation, insbesondere Einkommen und Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Eltern, Alter, Wohnort und Ausbildungsort, Schulkosten und bisherige Tätigkeit.

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