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365.21 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Aufsicht

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§ 2 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Handschin-Stiftung wird durch eine Kommission von 5 Mitgliedern vorgenommen. Das Präsidium dieser Kommission übernimmt der jeweilige Vorsteher oder die jeweilige Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.

2. Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie kann die Geschäftsführung der Stiftung einer Drittperson übergeben.

3. Kommissionsmitglieder treten bei Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie

a. in der Sache ein persönliches Interesse haben oder

b. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, insbesondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.

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