365.21
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Zweck
§ 1 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Zweck
1. Die Handschin-Stiftung soll jungen Kantonsangehörigen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit überdurchschnittlicher Begabung und besonderem Einsatz ermöglichen
a. einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsgang zu verfolgen oder
b. im Rahmen ihrer Ausbildung Projekte zu realisieren.