Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.21 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Handschin-Stiftung - Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über die Handschin-Stiftung · Zweck

1. Die Handschin-Stiftung soll jungen Kantonsangehörigen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit überdurchschnittlicher Begabung und besonderem Einsatz ermöglichen

a. einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsgang zu verfolgen oder

b. im Rahmen ihrer Ausbildung Projekte zu realisieren.

Zweck § 2 Verordnung über die Handschin-Stiftung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →