365.13
CH-BL
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Anerkannte Ausbildungen
Beitragsberechtigung
Art. 9 Stipendien-Konkordat · Anerkannte Ausbildungen
1. Ausbildungen gelten als anerkannt, wenn sie zu einem vom Bund oder von den Vereinbarungskantonen schweizerisch anerkannten Abschluss führen.
2. Ausbildungen, die auf einen von Bund oder Kantonen anerkannten Abschluss vorbereiten, können von den Vereinbarungskantonen anerkannt werden.
3. Die Vereinbarungskantone können für sich weitere Ausbildungen als beitragsberechtigt bezeichnen.