Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.13 CH-BL

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsberechtigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Stipendien-Konkordat · Beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Beitragsberechtigt sind zumindest folgende Lehr-und Studienangebote, wenn sie gemäss Artikel 9 anerkannt sind

a. die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe,

b. die für die Ausbildung obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote.

2. Die Beitragsberechtigung endet

a. auf der Tertiärstufe A mit dem Abschluss eines Bachelor-oder eines darauf aufbauenden Masterstudiums,

b. auf der Tertiärstufe B mit der eidgenössischen Berufsprüfung und der eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie mit dem Diplom einer höheren Fachschule.

3. Ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt, ist ebenfalls beitragsberechtigt.

← Art. 7 Stipendien-Konkordat Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Vereinbarungszweck Art. 9 Stipendien-Konkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →