365.13
CH-BL
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Zusammenarbeit
Zweck und Grundsätze
Art. 4 Stipendien-Konkordat · Zusammenarbeit
1. Im Hinblick auf die angestrebte Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge fördern die Vereinbarungskantone im Bereich der Ausbildungsbeiträge die Zusammenarbeit sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch untereinander, mit dem Bund und mit schweizerischen Gremien.
2. Die Vereinbarungskantone leisten sich gegenseitig Amtshilfe.