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365.13 CH-BL

Art. 25 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Umsetzungsfrist

Übergangs-und Schlussbestimmungen
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Art. 25 Stipendien-Konkordat · Umsetzungsfrist

1. Die Vereinbarungskantone sind verpflichtet, die Anpassungdes kantonalen Rechts innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung beziehungsweise für Vereinbarungskantone, welche die Vereinbarung zwei Jahre nach deren Inkrafttreten unterzeichnen, innerhalb von drei Jahren nach der Unterzeichnung, vorzunehmen.

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