365.13
CH-BL
Art. 24 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Austritt
Übergangs-und Schlussbestimmungen
Art. 24 Stipendien-Konkordat · Austritt
1. Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.