365.13
CH-BL
Art. 23 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Beitritt
Übergangs-und Schlussbestimmungen
Art. 23 Stipendien-Konkordat · Beitritt
1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.