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365.13 CH-BL

Art. 20 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Konferenz der Vereinbarungskantone

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Art. 20 Stipendien-Konkordat · Konferenz der Vereinbarungskantone

1. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie

a. überprüft regelmässig die Höchstansätze für Ausbildungsbeiträge gemäss Artikel 15 und passt sie gegebenenfalls an die Teuerung an,

b. erlässt Empfehlungen für die Berechnung der Ausbildungsbeiträge.

2. Für die Anpassung der Höchstansätze an die Teuerung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Konferenz der Vereinbarungskantone.

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