Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
365.13 CH-BL

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite

Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Stipendien-Konkordat · Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite

1. Ausbildungsbeiträge sind

a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,

b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.

2. Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.

3. Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.

← Art. 11 Stipendien-Konkordat Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Vereinbarungszweck Art. 13 Stipendien-Konkordat →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →