365.13
CH-BL
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
Ausbildungsbeiträge
Art. 12 Stipendien-Konkordat · Form der Ausbildungsbeiträge und Alterslimite
1. Ausbildungsbeiträge sind
a. Stipendien: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind,
b. Darlehen: einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und die zurückzuzahlen sind.
2. Für den Bezug von Stipendien können die Kantone eine Alterslimite festlegen. Die Alterslimite darf 35 Jahre bei Beginn der Ausbildung nicht unterschreiten.
3. Die Kantone sind frei bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen.