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365.13 CH-BL

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung

Beitragsberechtigung
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Art. 11 Stipendien-Konkordat · Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung

1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

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