365.13
CH-BL
Art. 11 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
Beitragsberechtigung
Art. 11 Stipendien-Konkordat · Voraussetzungen im Bezug auf die Ausbildung
1. Die Voraussetzung für die Beitragsberechtigung erfüllt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.