365.13
CH-BL
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen
Beitragsberechtigung
Art. 10 Stipendien-Konkordat · Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen
1. Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.
2. Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.