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365.13 CH-BL

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendien-Konkordat) - Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen

Beitragsberechtigung
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Art. 10 Stipendien-Konkordat · Erst-und Zweitausbildung, Weiterbildungen

1. Ausbildungsbeiträge werden mindestens für die erste beitragsberechtigte Ausbildung entrichtet.

2. Die Vereinbarungskantone können für Zweitausbildungen und Weiterbildungen ebenfalls Ausbildungsbeiträge entrichten.

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