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365.11 CH-BL

§ 9 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindende Bewerber und Bewerberinnen

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§ 9 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Verheiratete sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindende Bewerber und Bewerberinnen

1. Bei verheirateten sowie in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft sich befindenden Bewerber und Bewerberinnen wird ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu 35 % berücksichtigt.

2. Bei einer Auflösung der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft oder der gefestigten Lebensgemeinschaft gilt ab dem Auflösungszeitpunkt der vorherige Status.

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