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365.11 CH-BL

§ 8 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang

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§ 8 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang

1. Als Bewerber und Bewerberinnen im ersten Bildungsgang gelten alle nicht verheirateten und sich nicht in einer gefestigten Partnerschaft befindenden Personen, die noch über keinen anerkannten Berufsabschluss verfügen oder die nach einem anerkannten Berufsabschluss bis zum Beginn der Weiter- oder Zweitausbildung noch keine 2 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren oder gleichwertige Familienarbeit leisteten.

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