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365.11 CH-BL

§ 7d Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Bedingungen für das Anerkennen des eigenen Haushalts bei der Stipendienberechnung

Berechnung
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§ 7d Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Bedingungen für das Anerkennen des eigenen Haushalts bei der Stipendienberechnung

1. Kosten eines eigenen Haushalts werden nur berücksichtigt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin

a. nach Abschluss einer berufsbefähigenden Erstausbildung aufgrund eigener Erwerbstätigkeit während mindestens 2 Jahren finanziell unabhängig war oder

b. mindestens 6 Jahre durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war oder

c. während mindestens 4 Jahren einen eigenen Haushalt mit Minderjährigen oder Pflegebedürftigen geführt hat.

2. Es müssen zwingende Gründe vorliegen, dass der Bewerber oder die Bewerberin nicht bei den Eltern wohnen kann. Als zwingende Gründe gelten insbesondere eine Reisezeit von über 1½ Stunden zwischen dem elterlichen Wohnort und dem Ausbildungsort sowie das Führen eines eigenen Haushalts mit eigenen Kindern.

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