365.11
CH-BL
§ 7c Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Persönliches Budget des Bewerbers oder der Bewerberin
Berechnung
§ 7c Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Persönliches Budget des Bewerbers oder der Bewerberin
1. Im Budget des Bewerbers oder der Bewerberin werden die Einnahmen aus Eigenleistung und ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 den Kosten (Grundbedarf) gegenüber gestellt.
2. Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, der Wohnkosten sowie aus situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
3. Bei einem Einnahmeüberschuss ergibt sich keine Berechtigung für Stipendien.
4. Vermögenswerte des Bewerbers oder der Bewerberin sind angemessen zu berücksichtigen.
5. Bei Bewerbern oder Bewerberinnen ohne anerkannten eigenen Haushalt legt die Kommission für Ausbildungsbeiträge die Berücksichtigung eigener Einnahmen am Stipendium fest.