365.11
CH-BL
§ 7b Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Fehlbetrag aus Familienbudget
Berechnung
§ 7b Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Fehlbetrag aus Familienbudget
1. Bei Bewerbern und Bewerberinnen, die im Haushalt der Eltern leben, wird ein im Familienbudget ausgewiesener Fehlbetrag durch die Anzahl der im Familienbudget berücksichtigten Personen geteilt (Pro- Kopf-Anteil).
2. Der so ermittelte Betrag wird im persönlichen Budget des Bewerbers oder der Bewerberin angerechnet.
3. Bei verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in gefestigter Lebensgemeinschaft lebenden Bewerbern und Bewerberinnen wird ein im persönlichen Budget ausgewiesener Fehlbetrag halbiert.