§ 7a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Familienbudget
§ 7a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Familienbudget
1. Im Familienbudget wird das anrechenbare Einkommen gemäss § 6 (Einkünfte und Vermögensanteil) den Kosten (Grundbedarf) gegenüber gestellt.
2. Es können sowohl die tatsächlich erzielten wie die zumutbarerweise erzielbaren Einkünfte angerechnet werden.
3. Der Grundbedarf setzt sich zusammen aus den Lebenshaltungskosten einschliesslich der medizinischen Grundversorgung, den Wohnkosten sowie aus situationsbedingten Kosten im Rahmen der in Anhang II definierten Pauschalbeträge.
4. Sind die Eltern verheiratet oder leben sie im gleichen Haushalt, wird ein gemeinsames Familienbudget erstellt.
5. Leben die Eltern nicht im gleichen Haushalt, wird je ein separates Budget erstellt.
6. Leistet ein Elternteil gerichtlich festgelegte Unterhaltsbeiträge an den Bewerber oder die Bewerberin, wird für diesen Elternteil kein Budget erstellt.
7. Ein Einnahmeüberschuss des Familienbudgets wird, geteilt durch die Anzahl Kinder der Familie, die sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, dem Budget der sich bewerbenden Person als Elternbeitrag angerechnet.