365.11
CH-BL
§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Verminderung des Grundbetrags
Berechnung
§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Verminderung des Grundbetrags
1. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12'000.-.