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365.11 CH-BL

§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Verminderung des Grundbetrags

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§ 7 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Verminderung des Grundbetrags

1. Sind beide Elternteile erwerbstätig, so vermindert sich der Grundbetrag um das Einkommen des weniger verdienenden Teils, aber höchstens um CHF 12'000.-.

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