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365.11 CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Anrechenbares Einkommen

Berechnung
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§ 6 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Anrechenbares Einkommen

1. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

a. dem Zwischentotal der Einkünfte der Eltern des Bewerbers oder der Bewerberin oder des massgeblichen Elternteils (Position 399 der Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft) abzüglich der darauf basierenden Abzüge sowie zuzüglich der darauf basierenden Zuschläge gemäss Anhang I dieser Verordnung;

b. dem Einkommen des Bewerbers oder der Bewerberin aus Ergänzungsleistungen, allfälligen Alimenten, Waisen- und Invalidenversicherungen, sofern in Bst. a nicht bereits eingeschlossen;

c. sowie 20 % des steuerbaren Vermögens der Eltern oder des massgeblichen Elternteils des Bewerbers oder der Bewerberin.

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