§ 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Grundsätze
§ 5 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Grundsätze
1. Stipendienbeiträge werden anhand der persönlichen und familiären Verhältnisse des Bewerbers oder der Bewerberin gewährt.
2. Ein Anspruch auf Stipendienbeiträge besteht in jedem Fall nur dann, wenn der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994 nicht überschritten wird.
3. Wird der Grundbetrag gemäss § 9 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge vom 5. Dezember 1994 nicht erreicht, ist der finanzielle Bedarf anhand einer Budgetberechnung zu ermitteln.
4. Massgeblich sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss Staatssteuereinschätzung des Kantons Basel-Landschaft.
5. Für Ausserkantonale gelten die Bestimmungen von Abs. 2 sinngemäss.
6. Zur Ermittlung der Stipendienbeträge wird mit einem Familienbudget und einem Budget des Bewerbers oder der Bewerberin gerechnet.