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365.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Kommission für Ausbildungsbeiträge

Organisation
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§ 2 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Kommission für Ausbildungsbeiträge

1. Die Kommission setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen interessierter Körperschaften zusammen, wobei auf eine gleichmässige Berücksichtigung der Bevölkerungsschichten nach Geschlecht, Herkunft und Stellung zu achten ist.

2. Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge beruft die Kommission nach Bedarf ein.

3. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist nicht zulässig.

4. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmen.

5. Die Leitung der Abteilung Ausbildungsbeiträge nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und führt das Aktuariat.

6. Die Kommission bezeichnet die Routinefälle, die von der Abteilung Ausbildungsbeiträge entschieden werden können.

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