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365.11 CH-BL

§ 1a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Aufgaben der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen

Organisation
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§ 1a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Aufgaben der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen

1. Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen, Abteilung Ausbildungsbeiträge, hat in der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen insbesondere folgende Aufgaben

a. Sie informiert Interessierte über Möglichkeiten der Ausbildungsfinanzierung.

b. Sie klärt die Anspruchsberechtigung von Antragstellenden ab.

c. Sie richtet an Anspruchsberechtigte Ausbildungsbeiträge aus.

d. Sie sorgt für Anpassungen der staatlichen Ausbildungsförderung durch Ausbildungsbeiträge an sich ändernde Bedingungen.

e. Sie unterstützt alle Bestrebungen zur Gleichstellung der Geschlechter.

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