365.11
CH-BL
§ 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Inkrafttreten
Verschiedene Bestimmungen
§ 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
2. Sie gilt für Ausbildungsjahre, die zu oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.