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365.11 CH-BL

§ 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Inkrafttreten

Verschiedene Bestimmungen
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§ 14 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

2. Sie gilt für Ausbildungsjahre, die zu oder nach diesem Zeitpunkt beginnen.

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