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365.11 CH-BL

§ 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Änderung bisherigen Rechts

Verschiedene Bestimmungen
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§ 13 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Änderung bisherigen Rechts

1. Die Dienstordnung vom 3. April 1990 des Direktionssekretariates der Erziehungs- und Kulturdirektion wird wie folgt geändert: ...

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