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365.11 CH-BL

§ 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Massgeblicher Indexstand

Verschiedene Bestimmungen
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§ 12 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Massgeblicher Indexstand

1. Massgeblich ist der Indexstand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom 1. Juli 1995 (Basis Mai 1993 = 100).

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