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365.11 CH-BL

§ 11 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und im Ausland

Anerkennung
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§ 11 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Anerkennung von Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft und im Ausland

1. Als beitragsberechtigt anerkannt werden Ausbildungsstätten im Kanton Basel-Landschaft oder im Ausland, wenn sie öffentlich-rechtlichen Status besitzen.

2. Private Ausbildungstätten werden als beitragsberechtigt anerkannt, wenn Lehrplan und Lehrkörper nachweislich eine qualifizierte Ausbildung gewährleisten und wenn zudem

a. der Bund oder ein Kanton die Ausbildung durch die Ausrichtung von Bundes- beziehungsweise Staatsbeiträgen unterstützen,

b. die Ausbildung zu einem vom Bund oder dem Kanton Basel-Landschaft anerkannten Abschluss führt oder

c. die Ausbildung sich eignet, die gesuchstellende Person zu einem bestimmten Berufsziel zu führen.

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