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365.11 CH-BL

§ 10 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung

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§ 10 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung

1. Für Bewerber und Bewerberinnen in Weiterbildung, Zweitausbildung oder Umschulung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder anderen achtenswerten Gründen nach erster, anerkannter Berufsausbildung und mindestens 2-jähriger finanzieller Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit oder gleichwertige Familientätigkeit wird ein allfälliger Elternbeitrag gemäss § 7a Abs. 7 zu 35 % berücksichtigt.

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