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365.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge - Zuständige Direktion

Organisation
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§ 1 Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge · Zuständige Direktion

1. Als zuständige Direktion wird die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bezeichnet.

Zuständige Direktion § 1a Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge →

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