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CH-BL
§ 8 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Antrag
§ 8 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Antrag
1. Der Antrag ist schriftlich durch Einreichung des vollständig ausgefüllten und von der anspruchsberechtigten oder einer bevollmächtigten Person unterzeichneten Antragsformulars zu stellen.
2. Stellen die Erben einer anspruchsberechtigten Person einen Antrag, so ist dieser von allen auf der Erbbescheinigung aufgeführten Erben oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
3. Mehrere Erben haben eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bezeichnen, an welche oder welchen der Schriftverkehr rechtsgültig zugestellt werden kann. Unterlassen sie dies, kann die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen.