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363 CH-BL

§ 7 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Antragsfrist

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§ 7 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Antragsfrist

1. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion bezeichnet eine Frist von mindestens 3 Monaten, innert welcher die anspruchsberechtigten Personen gemäss §§ 2 und 3 ihren Anspruch geltend machen können.

2. Die Frist gemäss Absatz 1 wird im Amtsblatt veröffentlicht.

3. Personen, die innert der Frist gemäss Absatz 1 keinen Antrag auf eine Nachzahlung stellen, haben ihren Anspruch verwirkt.

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