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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Personendaten
§ 6 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Personendaten
1. Die Alters- und Pflegeheime, die Gemeinden und die Sozialversicherungsanstalt stellen der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Daten zur Verfügung, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.
2. Der Kanton entschädigt die Alters- und Pflegeheime für den Aufwand, der diesen bei der Bereitstellung der Daten gemäss Absatz 1 entsteht.