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CH-BL
§ 2 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Anspruchsberechtigte Personen
§ 2 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Anspruchsberechtigte Personen
1. Einen Anspruch auf Nachzahlungen haben Personen, die im Jahr 2011 Bewohnerin oder Bewohner eines Alters- und Pflegeheims waren, soweit sie während des Heimaufenthalts Wohnsitz im Kanton hatten.
2. Personen, welche zur Deckung ihrer Heimkosten Ergänzungsleistungen bezogen haben, haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für den entsprechenden Zeitraum.