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363 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Finanzierung

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§ 11 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Finanzierung

1. Die Kosten für die Nachzahlung werden zur Hälfte vom Kanton und zur Hälfte von den jeweiligen Wohngemeinden der anspruchsberechtigten Personen gemäss § 2 getragen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion stellt den Gemeinden ihren Anteil in Rechnung.

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