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363 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 - Auszahlung

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§ 10 Gesetz über die Nachzahlung von Pflegebeiträgen für das Jahr 2011 · Auszahlung

1. Nach Rechtskraft der Verfügung gemäss § 9 Absatz 1 zahlt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion die Nachzahlung auf ein vom Antragsteller bezeichnetes Konto aus.

2. Sind die Erben anspruchsberechtigt, erfolgt die Auszahlung gesamtheitlich auf ein von allen Erben gemeinsam bezeichnetes Konto.

3. Die Aufteilung der Nachzahlung unter mehreren Erben wird von diesen untereinander geregelt und ist nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Nachzahlung von Pflegebeiträgen.

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