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CH-BL
§ 9c Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) - Verwirkung
Prämienverbilligung
§ 9c EG KVG · Verwirkung
1. Gesuche um Prämienverbilligung sind bis Ende des Anspruchsjahres einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.
2. Antragsformulare für Prämienverbilligung, die von Amts wegen oder auf Gesuch hin zugestellt worden sind, sind innerhalb 1 Jahres seit Zustellung einzureichen, ansonsten der Anspruch verwirkt.